AG Schöneberg, Urteil vom 30.07.2014, 103 C 160/14

Das Amtsgericht Schöneberg hat am 30. Juli 2014 in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit von Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich entschieden (Az.: 103 C 160/14). Der Vermieter hatte im Eingangsbereich des Hauses Attrappen installiert, um Vandalismus vorzubeugen. Der Mieter sah darin einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Attrappen zu entfernen.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die bloße Anbringung von Kamera-Attrappen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters nicht verletzt. Da dem Mieter bekannt war, dass es sich um Attrappen handelte, entstand kein Überwachungsdruck. Auch die Sorge des Mieters, die Attrappen könnten später durch echte Kameras ersetzt werden, begründete nach Ansicht des Gerichts keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

In seinem Urteil hob das Gericht die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag des Mieters zurück. Der Mieter muss die Verfahrenskosten tragen. Selbst wenn ein Anspruch auf Unterlassung bestanden hätte, so das Gericht, wäre keine Eilbedürftigkeit gegeben, die eine einstweilige Verfügung rechtfertigen würde. Ein solcher Anspruch könnte, wenn überhaupt, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geltend gemacht werden.